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Kloster Reichenau Bistum Konstanz
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Dekret von Papst Innocentius X. an den Konvent von Reichenau

"Copia instrumenti approbationis Innocentii P.P. tractationis inter Episc. Constat. et Convent. Augens."
Päpstliches Dekret. Es geht um die Visitation des Klosters Reichenau. Von Rom aus wurde der Bischof von Konstanz zum "tamquam perpetuus abbas" ernannt mit dem Recht der Visitation. Ist er verhindert, kann er jemanden aus der Schweiz oder schwäbischen Kongregation dazu berufen. Dann Ausführungen über die Visitation selbst und was der Bischof den Konventualen gewähren müsse (Kleidung, Nahrung etc.).

Innozenz X., Papst

Kopie eines Vergleiches zwischen Johann Bischof von Konstanz und dem Konvent Reichenau bezüglich des Unterhaltes

Öffentliches Schreiben den Konvent von Reichenau betreffend zur Klärung einiger strittiger Fragen.
Es geht zum Teil um den Unterhalt des Konvents (Weissmehl zum Brotbacken, Umfang pro Woche, Schwarzmehl für die Angestellten, Wein für Prieser, Diakone, Gerste, Fische, Taschengeld, Kleider). Sein Vorgänger, Bischof Jakobus, reservierte sich testamentarisch Geld. Zuständigkeit des Priors, seine finanz. Rechenschaftsablage.

Johan, Konstanz, Bischof, VI.

Schreiben von Konsul und Senat von Konstanz gegen den Bischof von Konstanz, der für sich die Abtwürde von Reichenau in Anspruch nahm

Kopie eines Protestschreibens, das vor dem öffentlichen Notar unter der Führung von Johannes Wellenberg (Konsul) und anderen erstellt wurde. Streit um die gegenseitigen rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen.
[Copia instrumenti protestantis consulis Constantinensis etc. contra Episcorum Constantiens. qui sibi Abbatiam Augiensem arrogare]

Konstanz